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LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 37 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG, § 55 SGG
Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungserinnerung eines Sozialleistungsträgers - Zulässigkeit der Feststellungsklage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 37 SGB X ; § 54 Abs 1 SGG ; § 55 SGG
Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungserinnerung eines Sozialleistungsträgers - Zulässigkeit der Feststellungsklage - rechtsportal.de
§ 37 SGB X ; § 54 Abs 1 SGG ; § 55 SGG
Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Zahlungserinnerung eines Sozialleistungsträgers - Zulässigkeit der Feststellungsklage
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 09.03.2020 - S 13 AL 309/17
- LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20
- BSG, 04.01.2022 - B 4 AS 83/21 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 28/19 R
Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Auszug aus LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20
Sie bezieht sich damit auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (zur Zulässigkeit der Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 - B 14 AS 28/19 R). - BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben …
Auszug aus LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20
Der Übertragungsbeschluss selbst muss die zu übertragende Zuständigkeit ihrem Gegenstand und Umfang nach ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2018 - B 14 AS 12/17 R). - LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 - L 14 AL 4/20
Vollstreckung - Auftrag zwischen Leistungsträgern - Beschluss zur …
Auszug aus LSG Hamburg, 25.11.2021 - L 4 AS 253/20
Ob diese Vorgehensweise den Anforderungen an einen wirksamen Übertragungsbeschluss der Trägerversammlung genügt (in einer ähnlichen, wenn auch nicht identischen, Konstellation bejaht hat dies das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.11.2020 - L 14 AL 4/20, juris Rn. 90 ff.), brauchte der Senat nicht zu entscheiden, da wie oben dargelegt kein berechtigtes Interesse an einer allein auf die Vergangenheit bezogenen Feststellung des Nichtbestehens einer Berechtigung der Beklagten zum Forderungseinzug erkennbar ist.